Wichtige Informationen für Sie! Änderungen im BestG NRW

Auszug – Neues BestG NRW (ab 1.10.2014)Bestattungsfristen

§ 13 (Fn 3)

(2) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. 

Anmerkung unsererseits: zuvor waren es 48 Stunden. Die neue Regelung kommt nun „allen Religionen“entgegen, in denen schnell bestattet werden soll, darunter Muslime und Menschen jüdischen Glaubens.

(3) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen.

Anmerkung unserseits: Die Bestattungsfrist für Erdbestattungen wurde von 8 Tage auf 10 Tage verlängert. Neu ist die Einäscherung innerhalb von 10 Tagen und eine Beisetzungspflicht von Totenasche innerhalb von 6 Wochen – ein entsprechender Nachweis der Beisetzung der Totenasche ist zu erbringen.

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